Ein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf Kostenübernahme für die Behandlungskosten im Europäischen Ausland in der “Sonderklasse” besteht nicht.
So die Entscheidung des Sozialgerichts Speyer in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten für eine stationären Krankenhausaufenthalt in Österreich erstattet haben möchte. Die Klägerin erlitt im Urlaub einen Skiunfall und musste in Österreich stationär behandelt werden. Aufgrund einer privaten Zusatzversicherung vereinbarte sie mit dem Krankenhaus eine Behandlung in der “Sonderklasse”. Mit der gesetzlichen Krankenversicherung rechnete das Krankenhaus die Kosten für die stationäre Behandlung in der “Normalklasse” in Höhe von 1.312,00 € ab. Das Krankenhaus stellte der Klägerin für den stationären Aufenthalt in der “Sonderklasse” zusätzlich 7.612,95 € in Rechnung. Die private Zusatzversicherung der Klägerin zahlte auf die Rechnung einen Betrag von 6.480,55 €. Die Kläger beantragte bei der Beklagten die Erstattung des Differenzbetrages von 1.132,40 €. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab. Die Klägerin hat daraufhin Klage vor dem Sozialgericht erhoben.
In seiner Urteilsbegründung führt das Sozialgericht Speyer aus, dass Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zwar berechtigt sind, auch Leistungserbringer in einem anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anspruch zu nehmen. Die Kosten der Normalklassebehandlung, die die Klägerin im Krankenhaus in Österreich unter Vorlage der Europäischen Versichertenkarte als Sachleistung erhalten hat, ohne dass diese der Klägerin in Rechnung gestellt worden sind, sind von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen worden. Zwar kann nach den gesetzlichen Vorgaben das Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse einen Anspruch auf Übernahme weitergehender Kosten haben, wenn die zur Verfügung gestellte Sachleistung nicht ausreicht. Ein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf Kostenübernahme für die Behandlungskosten in der “Sonderklasse” besteht jedoch eindeutig nicht. Denn auch bei stationären Behandlungen im Inland bestehe kein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf Übernahme der Kosten für medizinisch nicht notwendige zusätzliche Leistungen, die Patienten “einkaufen” können (Wahlleistungen wie z.B. Einbettzimmer, Telefon, Chefarztbehandlung etc).
Sozialgericht Speyer, Urteil vom 12. März 2012 – S 7 KR 163/10