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Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen

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Auf der Grundlage der Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO hat die rechtliche Überprüfung der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen nach denselben Kriterien zu erfolgen, die auch für die privatrechtliche Beziehung des Patienten zum Krankenhaus gelten. Danach beurteilt sich die Angemessenheit des Entgelts für die Wahlleistung Unterkunft – hier Zweibettzimmer – allein nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG.

Die Frage, ob ein Beihilfeberechtigter auf Grundlage der zivilrechtlichen Wahlleistungsvereinbarung das Entgelt für die Wahlleistung Unterkunft im Hinblick auf dessen Angemessenheit zu bezahlen hat, und die Frage, ob er für diese Aufwendungen Beihilfe erhält, können danach nur einheitlich entschieden werden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Verordnungsgeber im Beihilferecht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen und die Beihilfefähigkeit über die Regelung in § 17 KHEntgG hinaus beschränkt hätte. An einer solchen eindeutigen Bestimmung fehlt es jedoch.

Die “Gemeinsame Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 BPflV/§ 17 Abs. 1 KHEntgG zur Bemessung der Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft”, die zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Verband der privaten Krankenversicherung im Jahr 2002 vereinbart wurde, stellt für die Gerichte die wesentliche Entscheidungshilfe dar, um die Angemessenheit des Entgelts für die Wahlleistung Unterkunft zu beurteilen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2012 – 2 S 1730/11


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